Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 17

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Gerichtliches Verfahren

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Für Entscheidungen des Gerichts nach Paragraph 16, Absatz 2, gelten die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen.
    2. Ziffer 2
      Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt, Psychotherapeut oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Sachverständige zu hören.
    3. Ziffer 3
      Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Der Beschluss ist dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (Paragraph 88, Absatz eins, StPO) ausgelöst wird.
    4. Ziffer 4
      Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 a, 6, 9, 10 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos.
  2. Absatz 2,Im Verfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3 und 16 a hat das Gericht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Paragraphen 61, Absatz 2, erster Satz und zweiter Satz Ziffer 4, 62 und 63 StPO sowie folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      im Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie 16a Absatz eins, Ziffer eins und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 38, 40 bis 44 g, 51, 55, 57, 58 a, 63 bis 66, 68 Absatz 2 bis 7, 73 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80,
    2. Ziffer 2
      im Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3, Ziffer eins und 16 a Absatz eins, Ziffer eins, wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Ziffer eins, genannten Umfang mit Ausnahme des Paragraph 11,, und die Paragraphen eins bis 8, 19, 19 a, 22, 25, 31, 32, 38, 44 a Ziffer eins bis 3 und 5, 45, 51 Absatz 7, 52 und 55 VStG sowie die Paragraphen 42 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe dass der im Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG genannte Mindestverfahrenskostenbeitrag entfällt,
    3. Ziffer 3
      im Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3, Ziffer 3 und 16 a Absatz eins, Ziffer 3, jene Bestimmungen in Bundesgesetzen, die die säumige Vollzugsbehörde anzuwenden gehabt hätte.

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

01.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40278452

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P17/NOR40278452

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