Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 167a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167a

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vollzug durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten für Geisteskrankheiten

Paragraph 167 a,
  1. Absatz eins,Die öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sind verpflichtet, die nach den Paragraphen 158, Absatz 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.
  2. Absatz 2,Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der Paragraphen 162 und 166 Absatz eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 47, des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, über die Anhaltung von Pfleglingen, die auf Grund einer Anordnung eines nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichtes aufgenommen worden sind, dem Sinne nach. Auf Paragraph 164, ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Pflegegebühren (Paragraph 27, Absatz eins, des Krankenanstaltengesetzes) trägt der Bund. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von Pfleglingen bestehenden Einrichtungen (Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer eins,) zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.
  3. Absatz 3,Paragraph 48, Absatz 3, gilt dem Sinne nach, ebenso Paragraph 54, Absatz 4, mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028331

Alte Dokumentnummer

N2196924271S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P167a/NOR12028331

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