(3)Absatz 3,§ 48 Abs. 3 gilt dem Sinne nach, ebenso § 54 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Paragraph 48, Absatz 3, gilt dem Sinne nach, ebenso Paragraph 54, Absatz 4, mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.