Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 167a

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167a

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vollzug durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten für Psychiatrie

Paragraph 167 a,
  1. Absatz eins,Die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie sind verpflichtet, die nach den Paragraphen 158, Absatz 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.
  2. Absatz 2,Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der Paragraphen 162 und 166 Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 47, des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die Paragraphen 33 bis 38 des Unterbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
    1. Ziffer eins
      Anstelle des Unterbringungsgerichtes entscheidet das Vollzugsgericht.
    2. Ziffer 2
      Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, des Verkehrs mit der Außenwelt oder eines sonstigen Rechts sind auch zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches notwendig sind.
    3. Ziffer 3
      Auf Paragraph 164, ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Paragraph 71, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von psychisch Kranken bestehenden Einrichtungen (Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer eins,) zur strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.
  4. Absatz 4,Paragraph 48, Absatz 3, gilt dem Sinne nach, ebenso Paragraph 54, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40250233

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P167a/NOR40250233

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