(2)Absatz 2,Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der §§ 162 und 166 Abs. 1 Z. 4 dieses Bundesgesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, über die Anhaltung von Pfleglingen, die auf Grund einer Anordnung eines nach § 109 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichtes aufgenommen worden sind, dem Sinne nach. Auf § 164 ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Pflegegebühren (§ 27 Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes) trägt der Bund. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von Pfleglingen bestehenden Einrichtungen (§ 158 Abs. 4 Z. 1) zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der Paragraphen 162 und 166 Absatz eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 47, des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, über die Anhaltung von Pfleglingen, die auf Grund einer Anordnung eines nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichtes aufgenommen worden sind, dem Sinne nach. Auf Paragraph 164, ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Pflegegebühren (Paragraph 27, Absatz eins, des Krankenanstaltengesetzes) trägt der Bund. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von Pfleglingen bestehenden Einrichtungen (Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer eins,) zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.