Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 167a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vollzug durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten für Psychiatrie

Paragraph 167 a,
  1. Absatz eins,Die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie sind verpflichtet, die nach den Paragraphen 158, Absatz 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.
  2. Absatz 2,Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der Paragraphen 162 und 166 Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 47, des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die Paragraphen 33 bis 38 des Unterbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
    1. Ziffer eins
      Anstelle des Unterbringungsgerichtes entscheidet das Vollzugsgericht.
    2. Ziffer 2
      Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verkehrs mit der Außenwelt sind auch zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches notwendig sind.
    3. Ziffer 3
      Auf Paragraph 164, ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Pflegegebühren (Paragraph 27, Absatz eins, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung) trägt der Bund. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von psychisch Kranken bestehenden Einrichtungen (Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer eins,) zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.
  4. Absatz 4,Paragraph 48, Absatz 3, gilt dem Sinne nach, ebenso Paragraph 54, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037162

Alte Dokumentnummer

N2199331372J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P167a/NOR12037162

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