Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 161

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Bestimmung der Zuständigkeit

Paragraph 161,

Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Bundesministerin für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, wo ein Vollzug in den Fällen der Paragraphen 158, Absatz 2, 4 und 5, 159 Absatz eins und 2 und 160 Absatz eins und 2 durchzuführen ist, der Bundesministerin für Justiz zu. Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a, gilt dem Sinne nach.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40250230

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P161/NOR40250230

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