Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 161

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Bestimmung der Zuständigkeit

Paragraph 161,

Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der Paragraphen 158, Absatz 2, 4 und 5, 159 Absatz eins und 2 und 160 Absatz eins und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu. Paragraph 10, Absatz eins, gilt dem Sinne nach.

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40203112

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P161/NOR40203112

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