Strafvollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,
BG
Paragraph 161
01.03.2023
StVG
25/02 Strafvollzug
Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Bundesministerin für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, wo ein Vollzug in den Fällen der Paragraphen 158, Absatz 2, 4 und 5, 159 Absatz eins und 2 und 160 Absatz eins und 2 durchzuführen ist, der Bundesministerin für Justiz zu. Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a, gilt dem Sinne nach.
07.03.2025
10002135
NOR40250230