Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Bestimmung der Zuständigkeit

Paragraph 161,

Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Bundesministerin für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, wo ein Vollzug in den Fällen der Paragraphen 158, Absatz 2, 4 und 5, 159 Absatz eins und 2 und 160 Absatz eins und 2 durchzuführen ist, der Bundesministerin für Justiz zu. Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a, gilt dem Sinne nach.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40250230