Bestimmung der Zuständigkeit
§ 161.Paragraph 161,
Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministerium für Justiz zu. § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach. Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der Paragraphen 158, Absatz 2, 4 und 5, 159 Absatz eins und 2 und 160 Absatz eins und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministerium für Justiz zu. Paragraph 10, Absatz eins, gilt dem Sinne nach.