(1)Absatz eins,Die Daten sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab demDie Daten sind mit Ausnahme der in Absatz 2, angeführten nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem
bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1972, eingetreten ist;bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, eingetreten ist; bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;
bei sonstigen Haften die Haft beendet wurde.