Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 15c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15c

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Löschung von Daten

Paragraph 15 c,
  1. Absatz eins,Die Daten sind mit Ausnahme der in Absatz 2, angeführten nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem
    1. Ziffer eins
      bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, eingetreten ist;
    2. Ziffer 2
      bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;
    3. Ziffer 3
      bei sonstigen Haften die Haft beendet wurde.
  2. Absatz 2,Erst 80 Jahre nach dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:
    1. Ziffer eins
      Name, Vorname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Geburtsort sowie
    3. Ziffer 3
      Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40007682

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P15c/NOR40007682

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