Absatz eins,Die Daten sind mit Ausnahme der in Absatz 2, angeführten nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem
- Ziffer einsbei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, eingetreten ist;
- Ziffer 2bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;
- Ziffer 3bei sonstigen Haften die Haft beendet wurde.