Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 15c

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15c

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Eingeschränkter Datenzugriff

Paragraph 15 c,
  1. Absatz eins,Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Absatz 3, angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.
  2. Absatz 2,Die Daten unterliegen nicht dem eingeschränkten Datenzugriff, sobald die betreffende Person neuerlich in einer Justizanstalt angehalten wird.
  3. Absatz 3,Nicht dem eingeschränkten Datenzugriff unterliegen:
    1. Ziffer eins
      Name, Vorname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum, Geburtsort,
    3. Ziffer 3
      Vornamen der Eltern und Alias-Namen sowie weitere Daten, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung bei der Aufnahme dienen.
  4. Absatz 4,Sämtliche Daten sind jedenfalls 80 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, zu löschen.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 sind die Daten der betroffenen Personen, die keine Insassen sind, drei Jahre, mit Zustimmung der Betroffenen fünf Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, in den Fällen des Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer 4, zehn Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde.

Anmerkung

EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40203093

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P15c/NOR40203093

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