Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berufsausbildungsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 27, (1) Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlußprüfung kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf (Paragraph 5, Absatz 4,) abgelegt werden. Handelt es sich um einen verwandten Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit länger als die des erlernten Berufes ist, so ist eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder im verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß der auf die im verwandten Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Im Rahmen einer Zusatzprüfung sind jene Gegenstände zu prüfen, hinsichtlich derer die Lehrabschlußprüfung im erlernten Lehrberuf den im Paragraph 21, Absatz eins, vorgesehenen Zweck, was den verwandten Lehrberuf anlangt, nicht erfüllt.
  2. Absatz 3,Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlußprüfung im verwandten Lehrberuf; Paragraphen 21 bis 23, 25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12069384

Alte Dokumentnummer

N51969131410

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P27/NOR12069384

Navigation im Suchergebnis