(2)Absatz 2,Im Rahmen einer Zusatzprüfung sind jene Gegenstände zu prüfen, hinsichtlich derer die Lehrabschlußprüfung im erlernten Lehrberuf den im § 21 Abs. 1 vorgesehenen Zweck, was den verwandten Lehrberuf anlangt, nicht erfüllt.Im Rahmen einer Zusatzprüfung sind jene Gegenstände zu prüfen, hinsichtlich derer die Lehrabschlußprüfung im erlernten Lehrberuf den im Paragraph 21, Absatz eins, vorgesehenen Zweck, was den verwandten Lehrberuf anlangt, nicht erfüllt.