Berufsausbildungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,
Paragraph 27
01.01.1970
30.06.1993
Zusatzprüfung
Paragraph 27, (1) Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlußprüfung kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf (Paragraph 5, Absatz 4,) abgelegt werden. Handelt es sich um einen verwandten Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit länger als die des erlernten Berufes ist, so ist eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder im verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß der auf die im verwandten Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen.