Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 27, (1) Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlußprüfung kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf (Paragraph 5, Absatz 4,) abgelegt werden. Handelt es sich um einen verwandten Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit länger als die des erlernten Berufes ist, so ist eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder im verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß der auf die im verwandten Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Im Rahmen einer Zusatzprüfung sind jene Gegenstände zu prüfen, hinsichtlich derer die Lehrabschlußprüfung im erlernten Lehrberuf den im Paragraph 21, Absatz eins, vorgesehenen Zweck, was den verwandten Lehrberuf anlangt, nicht erfüllt.
  2. Absatz 3,Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlußprüfung im verwandten Lehrberuf; Paragraphen 21 bis 23, 25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden.