Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 27, (1) Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlußprüfung kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf (Paragraph 5, Absatz 4,) abgelegt werden. Handelt es sich um einen verwandten Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit länger als die des erlernten Berufes ist, so ist eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder im verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß der auf die im verwandten Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Prüfungsordnung des verwandten Lehrberufs davon abweichend festzulegen, daß andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder daß Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der Verwandtschaft der Lehrberufe zueinander im Hinblick auf den im Paragraph 21, Absatz eins, festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist.
  2. Absatz 3,Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlußprüfung im verwandten Lehrberuf; Paragraphen 21 bis 23, 25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12080963

Alte Dokumentnummer

N5199325860J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P27/NOR12080963

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