(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Prüfungsordnung des verwandten Lehrberufs davon abweichend festzulegen, daß andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder daß Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der Verwandtschaft der Lehrberufe zueinander, insbesondere bei Verwandtschaften gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz, im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist.Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Prüfungsordnung des verwandten Lehrberufs davon abweichend festzulegen, daß andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder daß Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der Verwandtschaft der Lehrberufe zueinander, insbesondere bei Verwandtschaften gemäß Paragraph 5, Absatz 4, letzter Satz, im Hinblick auf den im Paragraph 21, Absatz eins, festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist.