Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 19d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19d

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

Paragraph 19 d,
  1. Absatz eins,Soweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und, soweit dies für die gesetzes- und richtlinienkonforme Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, auch dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  2. Absatz 2,Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem gemäß Paragraph 31 b, eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bei der Ausübung der Aufsicht sind die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften zu prüfen.

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2012

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40118832

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P19d/NOR40118832

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