Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 19d

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19d

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Aufsicht

Paragraph 19 d,
  1. Absatz eins,Soweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und, soweit dies für die gesetzes- und richtlinienkonforme Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, auch dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  2. Absatz 2,Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem gemäß Paragraph 31 b, eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bei der Ausübung der Aufsicht sind die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften zu prüfen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,)

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40248379

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P19d/NOR40248379

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