Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 d

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

Paragraph 19 d,

  1. Absatz eins,Soweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und, soweit dies für die gesetzes- und richtlinienkonforme Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, auch dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  2. Absatz 2,Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem gemäß Paragraph 31 b, eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bei der Ausübung der Aufsicht sind die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften zu prüfen.