(4)Absatz 4,Soweit Beihilfen oder ergänzende Unterstützungsstrukturen gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 betroffen sind, stehen die Befugnisse gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu; die Verpflichtungen der Lehrlingsstellen gemäß Abs. 2 bestehen in diesen Fällen auch gegenüber dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.Soweit Beihilfen oder ergänzende Unterstützungsstrukturen gemäß Paragraph 19 c, Absatz eins, Ziffer 8, betroffen sind, stehen die Befugnisse gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu; die Verpflichtungen der Lehrlingsstellen gemäß Absatz 2, bestehen in diesen Fällen auch gegenüber dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.