(3)Absatz 3,Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 9 oder § 10 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.Falls bei Leitungsanlagen nach Absatz 2, die Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.