(2)Absatz 2,Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige Leitungsanlagen, sofern hiefür kein Zwangsrecht im Sinne der §§ 9 und 10 in Anspruch genommen wird.Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige Leitungsanlagen, sofern hiefür kein Zwangsrecht im Sinne der Paragraphen 9 und 10 in Anspruch genommen wird.