Absatz eins,Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,
BG
Paragraph 3
28.07.2021
58/02 Energierecht
23.08.2021
10006275
NOR40236765