Bundesrecht konsolidiert

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Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.08.1998

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 3, Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

  1. Absatz eins,Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1 000 römisch fünf und, unabhängig von der Betriebsspannung,
    1. Ziffer eins
      zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß Paragraphen 9, oder 10 in Anspruch genommen werden;
    2. Ziffer 2
      Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, erzeugten Elektrizität dienen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12090724

Alte Dokumentnummer

N5199853452L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/71/P3/NOR12090724

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