Absatz eins,Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1968,
BG
Paragraph 3
01.03.1968
18.08.1998
58/02 Energierecht
Paragraph 3, Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
23.08.2021
10006275
NOR12069170
N5196825482L