Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Mitwirkung der Grundeigentümer und der Behörden

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt folgende Änderungen an ihren Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme zu melden
    1. Ziffer eins
      Änderungen von Grenzen gemäß Paragraphen 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
    2. Ziffer 2
      Änderungen von Grenzen gemäß Paragraph 418, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
    3. Ziffer 3
      die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.
  2. Absatz 2,Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Absatz eins, sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.

Schlagworte

§§ 411, 412 und 418 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147474

Alte Dokumentnummer

N9196816558J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P44/NOR12147474

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