Absatz eins,Die Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt folgende Änderungen an ihren Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme zu melden
- Ziffer einsÄnderungen von Grenzen gemäß Paragraphen 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
- Ziffer 2Änderungen von Grenzen gemäß Paragraph 418, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
- Ziffer 3die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.