Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

03.07.2008

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Mitwirkung der Grundeigentümer und der Behörden

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt folgende Änderungen an ihren Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme zu melden
    1. Ziffer eins
      Änderungen von Grenzen gemäß Paragraphen 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
    2. Ziffer 2
      Änderungen von Grenzen gemäß Paragraph 418, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
    3. Ziffer 3
      die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.
  2. Absatz 2,Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Absatz eins, sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden haben dem Adressregister die in Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und die in Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 9 und in Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz eins, zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß Paragraph 5, GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungsstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des Paragraph 9 a, betrifft, erfüllt.

Schlagworte

§§ 411, 412 und 418 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40050138

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P44/NOR40050138

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