Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

04.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Mitwirkung der Behörden

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben dem Adressregister die in Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und die in Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 9 und in Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz eins, zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß Paragraph 5, GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des Paragraph 9 a, betrifft, erfüllt.

Schlagworte

§§ 411, 412 und 418 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40100064

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P44/NOR40100064

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