(4)Absatz 4,Setzt die grundbücherliche Durchführung eines Planes die Durchführung eines angemerkten Planes oder Anmeldungsbogens (§ 11 Abs. 1 Z. 2) voraus, so ist, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, die Bescheinigung unter der Bedingung auszustellen, daß der angemerkte Plan oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens gleichzeitig durchgeführt wird.Setzt die grundbücherliche Durchführung eines Planes die Durchführung eines angemerkten Planes oder Anmeldungsbogens (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,) voraus, so ist, sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen, die Bescheinigung unter der Bedingung auszustellen, daß der angemerkte Plan oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens gleichzeitig durchgeführt wird.