Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Pläne der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb zweier Jahre vor dem Einlangen beim Grundbuchsgericht ausgestellt ist.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Plan den Voraussetzungen der Paragraphen 37 und 43 Absatz 4, 5 und 6 entspricht, wobei eine Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate sein darf, und
    2. Ziffer 2
      ein für den Grenzkataster bestimmtes Gleichstück des Planes vorgelegt wurde.
  3. Absatz 3,Enthält ein Plan nur Grundstücke, die zufolge einer neuen Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.
  4. Absatz 4,Setzt die grundbücherliche Durchführung eines Planes die Durchführung eines angemerkten Planes oder Anmeldungsbogens (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,) voraus, so ist, sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen, die Bescheinigung unter der Bedingung auszustellen, daß der angemerkte Plan oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens gleichzeitig durchgeführt wird.
  5. Absatz 5,Gemeinsam mit der Bescheinigung sind die zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern endgültig festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147469

alte Dokumentnummer

N9196816553J