Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

06.05.2012

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Pläne der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.
  2. Absatz 2,Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel gemäß Paragraph 10, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß Paragraph 16, Absatz 8, des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Plan den Voraussetzungen des Paragraph 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des Paragraph 43, Absatz 4, 5 und 6 entspricht,
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
    3. Ziffer 3
      der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist.
  4. Absatz 4,Die Bescheinigung umfasst
    1. Ziffer eins
      die Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.
  5. Absatz 5,Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40100062

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P39/NOR40100062

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