Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

09.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Pläne der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.
  2. Absatz 2,Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß Paragraph 16, Absatz 8, des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Plan den Voraussetzungen des Paragraph 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des Paragraph 43, Absatz 4, 5 und 6 entspricht,
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
    Anmerkung, Ziffer 3, tritt mit 1.11.2016 in Kraft)
  4. Absatz 4,Die Bescheinigung umfasst
    1. Ziffer eins
      die Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.
  5. Absatz 5,Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181960

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P39/NOR40181960

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