Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermessungsgesetz § 10

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

09.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Ziffer eins bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Bauflächen
    2. Ziffer 2
      landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
    3. Ziffer 3
      Gärten
    4. Ziffer 4
      Weingärten
    5. Ziffer 5
      Alpen
    6. Ziffer 6
      Wald
    7. Ziffer 7
      Gewässer
    8. Ziffer 8
      Sonstige
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Absatz eins, genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181949

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P10/NOR40181949

Navigation im Suchergebnis