Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vermessungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Benützungsarten und deren Mindestausmaße sind im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
  2. Absatz 2,Weist ein Grundstück mehrere Benützungsarten auf, so sind diejenigen in den Grenzkataster einzutragen, deren Flächen das Mindestausmaß übersteigen. Alle übrigen Flächen sind der Benützungsart mit dem größten Flächenausmaß zuzurechnen. Wird auch dadurch das Mindestausmaß nicht erreicht, so ist diese Benützungsart einzutragen.
  3. Absatz 3,Die Änderung einer Benützungsart ist nur einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Grundstück nur eine Benützungsart aufweist,
    2. Ziffer 2
      sie eine Änderung von Eintragungen nach Absatz 2, zur Folge hat oder
    3. Ziffer 3
      der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Flächenausmaß das Mindestausmaß übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147438

Alte Dokumentnummer

N9196816522J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P10/NOR12147438

Navigation im Suchergebnis