Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

24.04.2012

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Ziffer eins bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Bauflächen
    2. Ziffer 2
      landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
    3. Ziffer 3
      Gärten
    4. Ziffer 4
      Weingärten
    5. Ziffer 5
      Alpen
    6. Ziffer 6
      Wald
    7. Ziffer 7
      Gewässer
    8. Ziffer 8
      Sonstige
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Absatz eins, genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40050135

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P10/NOR40050135

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