Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.03.2004
Außerkrafttretensdatum
24.04.2012
Abkürzung
VermG
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Ziffer eins bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Absatz eins, genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40050135