(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Absatz eins, genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.