Bundesrecht konsolidiert

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Strafregistergesetz 1968 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Abs. 3 tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft (vgl. § 14 Abs. 17).

Text

Strafregisterauskünfte

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Landespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundespolizei sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden,
    2. Ziffer 2
      Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, sowie allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht,
    3. Ziffer 2 a
      Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für sonstige Zwecke, sofern Gegenseitigkeit besteht,
    4. Ziffer 2 b
      allen ausländischen Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Datenschutz-Grundverordnung,
    5. Ziffer 3
      nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Kinder- und Jugendhilfeträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes,
    6. Ziffer 4
      nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Vereinen und Einrichtungen gemäß Paragraph 220 b, StGB zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person.
  2. Absatz 2,Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Langt ein Ersuchen unter Verwendung des Formblatts in Anhang römisch neun zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,, in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen ein, ist die Auskunft unter Verwendung desselben Formblatts und Anschluss eines Auszugs aus dem Strafregister zu erteilen. Die in Paragraph 9 b, Absatz 2 und Paragraph 10 b, vorgesehenen Fristen zur Beantwortung und Paragraph 9 b, Absatz 3, gelten sinngemäß.

Anmerkung

EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40270697

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P9/NOR40270697

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