Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.9000
Außerkrafttretensdatum
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Abs. 3 tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft (vgl. § 14 Abs. 17).
Text
Strafregisterauskünfte
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Landespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen:Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Landespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen:
allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundespolizei sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden,
Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, sowie allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht,
Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für sonstige Zwecke, sofern Gegenseitigkeit besteht,
allen ausländischen Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung,allen ausländischen Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Datenschutz-Grundverordnung,
nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Kinder- und Jugendhilfeträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes,
nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Vereinen und Einrichtungen gemäß § 220b StGB zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person.nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Vereinen und Einrichtungen gemäß Paragraph 220 b, StGB zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person.
(2)Absatz 2,Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Langt ein Ersuchen unter Verwendung des Formblatts in Anhang IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 6/2004, in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen ein, ist die Auskunft unter Verwendung desselben Formblatts und Anschluss eines Auszugs aus dem Strafregister zu erteilen. Die in § 9b Abs. 2 und § 10b vorgesehenen Fristen zur Beantwortung und § 9b Abs. 3 gelten sinngemäß.Langt ein Ersuchen unter Verwendung des Formblatts in Anhang römisch neun zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,, in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen ein, ist die Auskunft unter Verwendung desselben Formblatts und Anschluss eines Auszugs aus dem Strafregister zu erteilen. Die in Paragraph 9 b, Absatz 2 und Paragraph 10 b, vorgesehenen Fristen zur Beantwortung und Paragraph 9 b, Absatz 3, gelten sinngemäß.
Anmerkung
EG/EU: Art. 115 Abs. 2,
BGBl. I Nr. 32/2018
Im RIS seit
03.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40270697