Bundesrecht konsolidiert

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Strafregistergesetz 1968 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Strafregisterauskünfte

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Landespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundespolizei sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden,
    2. Ziffer 2
      Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, sowie allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht,
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Jugendwohlfahrtsträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person.
  2. Absatz 2,Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40139279

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P9/NOR40139279

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