Bundesrecht konsolidiert

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Strafregistergesetz 1968 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Strafregisterauskünfte

Paragraph 9, (1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft zu erteilen:

  1. Ziffer eins
    allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundespolizei sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden,
  2. Ziffer 2
    allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht.
  1. Absatz 2,Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40060662

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P9/NOR40060662

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