Bundesrecht konsolidiert

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Strafregistergesetz 1968 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

26.04.2012

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Strafregisterauskünfte

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundespolizei sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden,
    2. Ziffer 2
      allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht.
  2. Absatz 2,Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40105186

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P9/NOR40105186

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