Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.11.2025
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 9.Paragraph 9,
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9c) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € (Anm. 1) monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (Paragraphen 9 a bis 9 c) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € Anmerkung eins, ) monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 21,2 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2022, für 2023: 21,2 € gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 23,3 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2023, für 2024: 23,3 € gemäß BGBl. II Nr. 314/2024 für 2025: 24,4 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2024, für 2025: 24,4 €)
Im RIS seit
31.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40272262