Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 9.
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 1999 beträgt der Mehrkindzuschlag monatlich 200 S für das dritte und jedes weitere Kind. Ab 1. Jänner 2000 beträgt der Mehrkindzuschlag 400 S monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12114291
Alte Dokumentnummer
N6199811180O