Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50c Abs. 5 idF
BGBl. Nr. 311/1992.
Text
§ 9.Paragraph 9,
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter den folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Familienzuschlag von monatlich 200 S für jedes sich ständig im Inland aufhaltende Kind, für das ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter den folgenden Voraussetzungen (Paragraphen 9 a bis 9 d) Anspruch auf einen Familienzuschlag von monatlich 200 S für jedes sich ständig im Inland aufhaltende Kind, für das ihnen Familienbeihilfe gewährt wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 652/1989
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095369
Alte Dokumentnummer
N6196723083L