Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 9.Paragraph 9,
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9c) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2026 beträgt der Mehrkindzuschlag 24,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (Paragraphen 9 a bis 9 c) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2026 beträgt der Mehrkindzuschlag 24,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Im RIS seit
31.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40272263