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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
  2. Absatz 2Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
    Anmerkung, Ziffer eins, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
    Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 3
      ab 1. Jänner 2018
      1. Litera a
        114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
      2. Litera b
        121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
      3. Litera c
        141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
      4. Litera d
        165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
  3. Absatz 3Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
    Anmerkung, Ziffer eins, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
    Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 3
      ab 1. Jänner 2018, wenn sie
      1. Litera a
        für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
      2. Litera b
        für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
      3. Litera c
        für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
      4. Litera d
        für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
      5. Litera e
        für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
      6. Litera f
        für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
  4. Absatz 4Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
    Anmerkung, Ziffer eins, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
    Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 3
      ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.
  5. Absatz 5Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
  6. Absatz 6Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
  7. Absatz 6 aFür eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in Paragraph 5, Absatz eins, festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
  8. Absatz 7Die Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß Paragraph 6, Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
  9. Absatz 8Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
  10. Absatz 9Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40225004

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P8/NOR40225004

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