Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
01.08.2014
Abkürzung
FLAG
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2)Absatz 2Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
(Anm.: tritt mit 31.12.2017 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit 31.12.2017 außer Kraft)
ab 1. Jänner 2018
114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3)Absatz 3Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
(Anm.: tritt mit 31.12.2017 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit 31.12.2017 außer Kraft)
ab 1. Jänner 2018, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
(4)Absatz 4Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
(Anm.: tritt mit 31.12.2017 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit 31.12.2017 außer Kraft)
ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.
(5)Absatz 5Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6)Absatz 6Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7)Absatz 7Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.Die Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß Paragraph 6, Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8)Absatz 8Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
Im RIS seit
27.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40162121