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Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
  2. Absatz 2Ab 1. Jänner 1999 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind 1 425 Sitzung Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 300 Sitzung Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (Paragraph 6,) entsprechend.
  3. Absatz 3Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (Paragraph 6,) beträgt monatlich 1 300 S; sie erhöht sich ab Beginn des Kalendermonats, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S; sie erhöht sich weiters ab 1. September 1992 ab Beginn des Kalendermonats, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 300 S.
  4. Absatz 4Ab 1. Jänner 1999 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 1 775 S.
  5. Absatz 5Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
  6. Absatz 6Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen. Benötigt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hiefür ein weiteres Sachverständigengutachten, sind die diesbezüglichen Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
  7. Absatz 7Die Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß Paragraph 6, Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12114288

Alte Dokumentnummer

N6199811177O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P8/NOR12114288

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