Bundesrecht konsolidiert: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 8, tagesaktuelle Fassung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 8

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 226/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Abs. 8 findet erstmals in Bezug auf den August 2023 Anwendung (vgl. § 55 Abs. 58)

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
  2. Absatz 2Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
    Anmerkung, Ziffer eins, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
    Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 3
      ab 1. Jänner 2018
      1. Litera a
        114 € Anmerkung 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
      2. Litera b
        121,9 € Anmerkung 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
      3. Litera c
        141,5 € Anmerkung 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
      4. Litera d
        165,1 € Anmerkung 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
  3. Absatz 3Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
    Anmerkung, Ziffer eins, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
    Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 3
      ab 1. Jänner 2018, wenn sie
      1. Litera a
        für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € Anmerkung 5),
      2. Litera b
        für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € Anmerkung 6),
      3. Litera c
        für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € Anmerkung 7),
      4. Litera d
        für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € Anmerkung 8),
      5. Litera e
        für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € Anmerkung 9),
      6. Litera f
        für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € Anmerkung 10).
  4. Absatz 4Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
    Anmerkung, Ziffer eins, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
    Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 3
      ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € Anmerkung 11).
  5. Absatz 5Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
  6. Absatz 6Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
  7. Absatz 6 aFür eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in Paragraph 5, Absatz eins, festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
  8. Absatz 7Die Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß Paragraph 6, Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
  9. Absatz 8Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € Anmerkung 12).
  10. Absatz 9Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
  11. Absatz 10Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.
    (__________________
    Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2022, für 2023: 120,6 €
    gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2023, für 2024: 132,3 €
    gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2024, für 2025: 138,4 €
    Anmerkung 2: für 2023: 129 €
    für 2024: 141,5 €
    für 2025: 148 €
    Anmerkung 3: für 2023: 149,7 €
    für 2024: 164,2 €
    für 2025: 171,8 €
    Anmerkung 4: für 2023: 174,7 €
    für 2024: 191,6 €
    für 2025: 200,4 €
    Anmerkung 5: für 2023: 7,5 €
    für 2024: 8,2 €
    für 2025: 8,6 €
    Anmerkung 6: für 2023: 18,4 €
    für 2024: 20,2 €
    für 2025: 21,1 €
    Anmerkung 7: für 2023: 28 €
    für 2024: 30,7 €
    für 2025: 32,1 €
    Anmerkung 8: für 2023: 33,9 €
    für 2024: 37,2 €
    für 2025: 38,9 €
    Anmerkung 9: für 2023: 37,8 €
    für 2024: 41,5 €
    für 2025: 43,4 €
    Anmerkung 10: für 2023: 55 €
    für 2024: 60,3 €
    für 2025: 63,1 €
    Anmerkung 11: für 2023: 164,9 €
    für 2024: 180,9 €
    für 2025: 189,2 €
    Anmerkung 12: für 2023: 105,8 €
    für 2024: 116,1 €
    für 2025: 121,4 €)

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40249600

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P8/NOR40249600