Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 16a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

09.01.2008

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 16 a,

Will ein EWR-Staatsangehöriger gemäß Paragraph eins c, in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen in Österreich erbringen, so hat er dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen ist. Bei der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs hat er die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, zu verwenden sowie den Ort und den Staat des Kanzleisitzes anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022653

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P16a/NOR40022653

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